Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Intrapass GmbH
1. Geltungsbereich
1.1 Die AGB gelten für die Beförderung von Paketen, Gütern und Sperrgut durch die Intrapass GmbH, oder ihre Subunternehmer, gegebenenfalls inklusive weiterer Zusatzleistungen wie Abholung, Verpackung, Zustellung oder Zollabfertigung der Sendung.
1.2 Soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Vorschriften und Bedingungen der Spedlogswiss (www.spedlogswiss.ch), sowie bei grenzüberschreitenden Transporten des CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr), des Montrealer Übereinkommens (Übereinkommen vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr) sowie des Warschauer Abkommens (Abkommen über die Vereinheitlichung bestimmter Regeln im internationalen Luftfrachtverkehr, unterzeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929 oder dieses durch Protokoll oder ergänzendes Abkommen abgeänderte oder ergänzte Abkommen) ergänzend.
2. Gültigkeitsdauer einer Offerte
Offerten werden hinfällig, wenn sie 10 Tage nach Abgabe noch nicht angenommen worden sind.
3. Auftragserteilung
3.1 Der Auftrag ist der Intrapass GmbH schriftlich oder mit elektronischen Mitteln zu erteilen. Wird er mündlich oder telefonisch erteilt, so trägt der Auftraggeber bis zum Eintreffen einer schriftlichen Bestätigung bei der Intrapass GmbH die Gefahren einer unrichtigen oder unvollständigen Übermittlung.
3.2 Der Auftrag hat alle für eine ordentliche Ausführung notwendigen Angaben, wie Hinweise auf reglementierte Güter (z.B. Gefahrgut) sowie solche, die einer besonderen Behandlung bedürfen, zu enthalten.
3.2 Nicht als Teil des Auftrages gilt der Text in Dokumenten, die dem Auftrag beiliegen, es sei denn, der Auftraggeber bezeichnet diese ausdrücklich als Bestandteil des Auftrages.
4. Überprüfung
Intrapass GmbH überprüft den ihr erteilten Auftrag sorgfältig, ist jedoch nicht verpflichtet, den Inhalt von Transportgefässen oder Sendungen zu überprüfen, noch Gewichts- oder Masskontrollen vorzunehmen. Stellt Intrapass GmbH Unklarheiten fest, so klärt sie diese so rasch als möglich mit dem Auftraggeber ab.
5. Transportversicherung
Intrapass besorgt eine Transportversicherung nur auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers. Lautet der Auftrag auf Abschluss einer Transportversicherung schlechthin, schliesst Intrapass GmbH eine Transportversicherung «gegen alle Risiken» ab. Ist dies nicht möglich, oder bestehen Unklarheiten über den Deckungsumfang, klärt Intrapass GmbH dies mit dem Auftraggeber ab.
6. Lagerung
Übernimmt Intrapass GmbH einen Lagerungsauftrag, dann gelten die Reglemente des benützten Lagers als Vertragsinhalt zwischen Intrapass GmbH und dem Auftraggeber.
7. Unvorhergesehene Zwischenlagerung
Wird das Transportgut vom Empfänger am Bestimmungsort nicht abgenommen oder wird es unterwegs aus einem Grund, den Intrapass GmbH nicht zu vertreten hat, aufgehalten, so lagert es auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Intrapass GmbH informiert den Auftraggeber (in jedem Fall) und den Transportversicherer (sofern der Auftragsgeber die Transportversicherung beschafft hat) über solche unvorhergesehenen Zwischenlagerungen. Die Kosten sind vom Auftraggeber laufend zu bezahlen.
8. Nachforderungen und Rückerstattungen
Intrapass GmbH ist nicht verantwortlich für unrichtige Erhebung von Frachten, Zöllen, Abgaben usw., die sie nicht selbst verschuldet hat.
Der Auftraggeber ist gegen Vorlage der entsprechenden Belege zur sofortigen Bezahlung von Nachforderungen für ursprünglich zu wenig erhobene Frachten, Zolle, Abgaben usw. verpflichtet. Intrapass GmbH ist ihrerseits verpflichtet, Rückerstattungen von ursprünglich zuviel erhobenen Frachten, Zöllen, Abgaben usw. unverzüglich an den Berechtigten weiterzuleiten.
9. Haftung des Auftraggebers
Der Auftraggeber haftet für seine eigenen Fehler und Versäumnisse sowie die seiner Unterbeauftragten, insbesondere für alle Folgen aus:
Einer Verpackung, die den Anforderungen des vereinbarten Transportes nicht entspricht
Unrichtigen, ungenauen oder fehlenden Angaben im Auftrag, auf der Verpackung oder am Transportgut selbst, insbesondere für Güter, die aufgrund ihrer Eigenschaften gar nicht oder nur unter besonderen Bedingungen angenommen werden, oder deren Behandlung besonderen Vorschriften unterliegt.
Dem Fehlen oder verspäteten Beibringen der notwendigen Dokumente.
10. Haftung der Intrapass GmbH
10.1 Grundsatz
Intrapass GmbH haftet dem Auftraggeber für die sorgfältige Ausführung des Auftrages.
10.2 Höhere Gewalt
Intrapass GmbH ist von jeder Haftung befreit, wenn ein Schaden durch Umstände entstanden ist, die weder Intrapass GmbH noch ihre Unterbeauftragten vermeiden und/ oder deren Folgen sie nicht abwenden konnten.
10.3 Haftung als Vermittler
10.3.1 Unterbeauftragte
Bei Beizug von Unterbeauftragten (Frachtführern, Spediteuren, Zollagenten, Lagerhaltern usw.) haftet Intrapass GmbH nur für deren sorgfältige Auswahl und Instruktion.
Im Schadenfall, den ein Unterbeauftragter zu verantworten hat, macht Intrapass GmbH die Forderung des Auftraggebers beim Verantwortlichen geltend. Auf Wunsch des Auftraggebers und sofern es zweckmässig ist, geht Intrapass GmbH gegen den Unterbeauftragten vor auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Intrapass GmbH hat Anspruch auf Vergütung ihrer Auslagen und auf eine angemessene Kommission. Auf Verlangen tritt Intrapass GmbH dem Auftraggeber ihre Rechte gegen den Unterbeauftragten ab.
Bei Empfang der Ware wird mit der Unterschrift nach dem Entgegennehmen der Ware durch den Auftraggeber, oder der Partei die an Stelle des Auftraggebers die Ware entgegennimmt, bestätigt, dass die gesamte Ware unbeschädigt angekommen ist.
11. Zahlungsbedingungen
Die Forderungen der Intrapass GmbH werden 10 Tage nach der Rechnungsstellung fällig. Ab Inverzugsetzung sind pro angebrochenem Monat 1,2% Verzugszins geschuldet.
11.1 Intrapass GmbH ist nicht verpflichtet, Frachten, Zölle, Abgaben usw. vorzulegen. Sie kann vom Auftraggeber Vorschüsse in der jeweiligen Währung verlangen. Tritt Intrapass GmbH in Vorlage, so ist ihr Vorlageprovision zu bezahlen sowie nachgewiesene Kursverluste zu ersetzen.
11.2 Intrapass GmbH kann ihre eine bestimmte Sendung betreffenden Forderungen auf diesem Transportgut nachnehmen.
11.3 Wird Intrapass GmbH angewiesen, Frachten, Zölle, Abgaben usw. beim Empfänger der Ware oder Dritten zu erheben, und kann oder will der Betreffende die Forderung des Spediteurs nicht bezahlen, so haftet der Auftraggeber dafür.
12. Retentionsrecht
Die der Intrapass GmbH übergebenen oder sonst wie zugekommenen Güter haften ihr als Pfand für den jeweiligen Saldo aus dem gesamten Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber. Nach ungenutztem Ablauf einer von Intrapass GmbH unter Verwertungsandrohung gesetzten Zahlungsfrist darf Intrapass GmbH die betreffenden Güter ohne weitere Formalitäten freihändig bestens verwerten.
13. Verjährung
Zwingende gesetzliche Bestimmungen vorbehalten, verjähren sämtliche Ansprüche gegen Intrapass GmbH nach einem Jahr. Die Verjährungsfrist läuft vom Zeitpunkt der Ablieferung des Transportgutes oder bei Untergang, Verlust oder Verspätung von dem Tage an, an dem die Ablieferung hätte geschehen sollen.
Bei anderen Dienstleistungen beginnt die Verjährungsfrist mit dem Tag, an dem die Dienstleistung erbracht wurde oder hätte erbracht werden sollen.
14. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für die Beurteilung aller zwischen den Vertragsparteien strittigen Ansprüche gilt der Geschäftssitz der Intrapass GmbH. Intrapass GmbH ist jedoch berechtigt, ihre Forderung auch am Wohnsitz des Schuldners gerichtlich geltend zu machen. Es gilt schweizerisches Recht.